RS Vwgh 2007/9/21 2007/05/0208

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Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/05/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0079 B 22. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Wird als Wiederaufnahmegrund eine Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör behauptet, erlangt die Partei vom Wiederaufnahmegrund in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, das auf einer infolge Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör fehlerhaften Feststellung beruht. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist also binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abschließenden Erkenntnisses oder Beschlusses an ihn zu stellen. Dieser Zeitpunkt allein ist für die Berechnung der Frist des § 45 Abs. 2 VwGG maßgebend (vgl. den Beschluss vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0065 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050208.X02

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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