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91/02 PostNorm
PostG §1 Abs1 Z4 idF 1980/561;Rechtssatz
Der Inhalt einer Briefsendung wird von der Gesamtheit der Sendung bestimmt, also von alldem, aus den die Sendung besteht. Zum Inhalt der Sendung gehört alles, was sich in der Sendung befindet, einschließlich etwaiger Beilagen der Sendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983030207.X01Im RIS seit
28.05.2004