RS Vwgh 1985/6/19 83/03/0207

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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Index

91/02 Post

Norm

PostG §1 Abs1 Z4 idF 1980/561;

Rechtssatz

Der Inhalt einer Briefsendung wird von der Gesamtheit der Sendung bestimmt, also von alldem, aus den die Sendung besteht. Zum Inhalt der Sendung gehört alles, was sich in der Sendung befindet, einschließlich etwaiger Beilagen der Sendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983030207.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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