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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §236 Abs3 impl;Rechtssatz
Wird von der Berufungsbehörde eine Abgabe ohne Berücksichtigung einer mittlerweile erfolgten Abgabennachsicht festgesetzt und erwächst diese Festsetzung unangefochten in Rechtskraft, dann ist von der mit dem Berufungsbescheid festgesetzten Höhe der Abgabe auszugehen (Hinweis B 8.9.1977, 1537/77, VwSlg 9379 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982170149.X05Im RIS seit
19.06.1985Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009