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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1973 RS 1Stammrechtssatz
Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982170149.X04Im RIS seit
19.06.1985Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009