RS Vwgh 1985/6/20 85/08/0015

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Veröffentlicht am 20.06.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §56;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Die Feststellung des Versicherungsträgers, dass bestimmte dem Dienstgeber vorgeschriebene Beiträge nicht als verjährt gelten, ist keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Dienstgeber ergebenden Pflichten, sondern löst lediglich eine Vorfrage für die gem § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen. Eine derartige im Spruch eines Bescheides getroffene Feststellung ist unzulässig (Hinweis E 25.6.1969, 1258/68).Die Feststellung des Versicherungsträgers, dass bestimmte dem Dienstgeber vorgeschriebene Beiträge nicht als verjährt gelten, ist keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Dienstgeber ergebenden Pflichten, sondern löst lediglich eine Vorfrage für die gem Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen. Eine derartige im Spruch eines Bescheides getroffene Feststellung ist unzulässig (Hinweis E 25.6.1969, 1258/68).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985080015.X01

Im RIS seit

23.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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