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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die Feststellung des Versicherungsträgers, dass bestimmte dem Dienstgeber vorgeschriebene Beiträge nicht als verjährt gelten, ist keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Dienstgeber ergebenden Pflichten, sondern löst lediglich eine Vorfrage für die gem § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen. Eine derartige im Spruch eines Bescheides getroffene Feststellung ist unzulässig (Hinweis E 25.6.1969, 1258/68).Die Feststellung des Versicherungsträgers, dass bestimmte dem Dienstgeber vorgeschriebene Beiträge nicht als verjährt gelten, ist keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Dienstgeber ergebenden Pflichten, sondern löst lediglich eine Vorfrage für die gem Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen. Eine derartige im Spruch eines Bescheides getroffene Feststellung ist unzulässig (Hinweis E 25.6.1969, 1258/68).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080015.X01Im RIS seit
23.11.2004Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011