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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §2;Rechtssatz
Gemäß § 40 Abs 1 ZPO hat jede Partei die durch ihre Prozeßhandlungen verursachten Kosten selbst zu bestreiten. Die Kosten sollen gerichtlichen Handlungen, welche von den Parteien gemeinschaftlich veranlaßt werden oder vom Gericht im Interesse beider Parteien - auf Antrag oder von Amts wegen - vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten (Hinweis E 26.9.1979, 2327/79 und E 28.4.1980, 320/80).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ZPO hat jede Partei die durch ihre Prozeßhandlungen verursachten Kosten selbst zu bestreiten. Die Kosten sollen gerichtlichen Handlungen, welche von den Parteien gemeinschaftlich veranlaßt werden oder vom Gericht im Interesse beider Parteien - auf Antrag oder von Amts wegen - vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten (Hinweis E 26.9.1979, 2327/79 und E 28.4.1980, 320/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150067.X02Im RIS seit
24.06.1985Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009