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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §2;Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht für den Sachverständigenbeweis ist immer für den gesamten Beweis aufzuerlegen. Eine Änderung in der Kostenersatzpflicht nach Teilleistungen des Sachverständigen ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150067.X01Im RIS seit
24.06.1985Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009