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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2603/78 E 9. Oktober 1979 RS 2Stammrechtssatz
Für eine bloße Untersagung der Aufmachung oder der Bezeichnung besteht keine gesetzliche Grundlage; vielmehr umfaßt die jeweilige Anmeldung nicht nur das Produkt, sondern auch dessen Aufmachung, sodaß auch die Untersagung nur das Produkt in der jeweiligen Aufmachung erfaßt. Es kann daher das Produkt unter einen anderen (zulässigen) Aufmachung neu angemeldet werden, andererseits stellt die Verwendung einer nicht angemeldeten Aufmachung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 17 Abs 2 oder § 18 Abs 1 LMG 1975 einen (strafbaren) Verstoß gegen die Anmeldepflicht dar (Hinweis E 13.3.1979, 1829/78).Für eine bloße Untersagung der Aufmachung oder der Bezeichnung besteht keine gesetzliche Grundlage; vielmehr umfaßt die jeweilige Anmeldung nicht nur das Produkt, sondern auch dessen Aufmachung, sodaß auch die Untersagung nur das Produkt in der jeweiligen Aufmachung erfaßt. Es kann daher das Produkt unter einen anderen (zulässigen) Aufmachung neu angemeldet werden, andererseits stellt die Verwendung einer nicht angemeldeten Aufmachung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, oder Paragraph 18, Absatz eins, LMG 1975 einen (strafbaren) Verstoß gegen die Anmeldepflicht dar (Hinweis E 13.3.1979, 1829/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100068.X01Im RIS seit
16.11.2005