RS Vwgh 2007/9/24 2005/15/0103

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Einer allgemeinen Werbemaßnahme, mit welcher der Name eines Unternehmers oder einer Unternehmergruppe, zu welcher der Unternehmer zählt, bekannt gemacht werden soll, kann die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden. Das gilt auch für den Namen einer Unternehmensgruppe, auf welchen diese nach einem bestehenden (Werbe)Konzept in absehbarer Zeit umfirmieren wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150103.X02

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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