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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Rechtssatz
Einer allgemeinen Werbemaßnahme, mit welcher der Name eines Unternehmers oder einer Unternehmergruppe, zu welcher der Unternehmer zählt, bekannt gemacht werden soll, kann die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden. Das gilt auch für den Namen einer Unternehmensgruppe, auf welchen diese nach einem bestehenden (Werbe)Konzept in absehbarer Zeit umfirmieren wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150103.X02Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013