Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 86/12/0015 B 22. September 1986;Rechtssatz
Eine Verwendungsänderung, die - grob gesprochen - eine Verbesserung in der Position des Beamten oder zumindest keine Verschlechterung bedeutet, hat mit Dienstauftrag zu erfolgen, während für eine Verwendungsänderung, die die Position des Beamten verschlechtert, die Erlassung eines Versetzungsbescheides vorgeschrieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120038.X04Im RIS seit
21.03.2005Zuletzt aktualisiert am
19.04.2009