TE Vfgh Beschluss 1985/11/22 G78/83

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Veröffentlicht am 22.11.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bgld JagdG §41 Abs6
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §41 Abs6 Bgld. JagdG; Beschwerde gegen einen darauf gegründeten Bescheid bereits beim VfGH anhängig; mangelnde Antragslegitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Gemäß §41 Abs1 des Bgld. Jagdgesetzes, LGBl. 30/1970, idF LGBl. 24/1982 ist der Jagdpachtschilling auf alle Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Der Jagdausschuß kann nach Abs6 eine andere Verwendung des Jagdpachtschillings beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung bestimmten, im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen entspricht.römisch eins. Gemäß §41 Abs1 des Bgld. Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt 30 aus 1970,, in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 1982, ist der Jagdpachtschilling auf alle Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Der Jagdausschuß kann nach Abs6 eine andere Verwendung des Jagdpachtschillings beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung bestimmten, im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen entspricht.

Einen derartigen Beschluß faßte der Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft Hackerberg für das Jagdjahr 1983/84. Der Einschreiter als Eigentümer von Grundstücken, die zum Genossenschaftsjagdgebiet Hackersberg gehören, strebt hingegen die Aufteilung des Jagdpachtschillings an.

Mit dem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt er, Abs6 im §41 des Bgld. Jagdgesetzes als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Seit dem Beschl. VfSlg. 8009/1977 hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10591/1985). Ein derartiger Weg ist hier jedoch gegeben und wurde vom Einschreiter auch beschritten.

Der Antragsteller erwirkte nämlich bereits einen Feststellungsbescheid der Bgld. Landesregierung, dessen materielle Rechtsgrundlage die angefochtene Gesetzesvorschrift bildet, und machte sodann von der Möglichkeit Gebrauch, den VfGH mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde (zu B190/85) anzurufen, in der er die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anregte.

2. Der Antrag war sohin wegen der dem Einschreiter fehlenden Legitimation zur Anfechtung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:G78.1983

Dokumentnummer

JFT_10148878_83G00078_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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