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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Wer gegen ein Vorhaben in einer Wasserrechtssache Einwendungen zu erheben beabsichtigt, ist nicht schon deswegen Antragsteller gem § 102 Abs 1 lit a WRG 1959. Er muss in der Sache legitimiert sein, sich also auf einen entsprechenden Rechtsgrund für seine Parteistellung (etwa gem § 102 Abs 1 lit b WRG 1959) stützen können.Wer gegen ein Vorhaben in einer Wasserrechtssache Einwendungen zu erheben beabsichtigt, ist nicht schon deswegen Antragsteller gem Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG 1959. Er muss in der Sache legitimiert sein, sich also auf einen entsprechenden Rechtsgrund für seine Parteistellung (etwa gem Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) stützen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070056.X01Im RIS seit
13.07.2005Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013