Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §102 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des WP in K, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III., Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Juni 1982, Zl. 410.665/01-I-4/81, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des WP in K, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien römisch drei., Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Juni 1982, Zl. 410.665/01-I-4/81, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, erlassen namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich, vom 18. März 1981 wurde der Gemeinde K die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung des K Dorfbaches erteilt, an dem diese Gemeinde zur Postzahl nnnn des Wasserbuches das Wasserbenutzungsrecht besitzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen kenntnishalber zugestellt. Er erhob hierauf Berufung und beantragte, den Bescheid entweder dahingehend abzuändern, daß auch ihm eine Anschlußmöglichkeit zur Wasserentnahme für seine Liegenschaft geboten werde, oder den Bescheid aufzuheben. Er verwies dabei auf ein, wie er behauptete, seit mindestens 70 Jahren bestehendes Wasserbenutzungsrecht gemäß § 142 WRG 1959, das von ihm selbst und seinen Rechtsvorgängern stets in Anspruch genommen worden sei. Mit Bescheid vom 8. Juni 1982 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung gemäß § 66 AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe entgegen § 102 Abs. 2 WRG 1959 weder sein Wasserbenützungsrecht dargetan noch eine Antragstellung an die Wasserbuchbehörde nachgewiesen; ein solches Recht gehe auch nicht aus der Berufung und den Akten hervor; auch gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1950 sei der Beschwerdeführer nicht Partei; nicht in das Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungen gemäß § 142 WRG 1959 (Abs. 1) seien seit 30. April 1960 erloschen; eine Parteistellung werde auch nicht durch bloße Bescheidzustellung begründet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, erlassen namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich, vom 18. März 1981 wurde der Gemeinde K die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung des K Dorfbaches erteilt, an dem diese Gemeinde zur Postzahl nnnn des Wasserbuches das Wasserbenutzungsrecht besitzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen kenntnishalber zugestellt. Er erhob hierauf Berufung und beantragte, den Bescheid entweder dahingehend abzuändern, daß auch ihm eine Anschlußmöglichkeit zur Wasserentnahme für seine Liegenschaft geboten werde, oder den Bescheid aufzuheben. Er verwies dabei auf ein, wie er behauptete, seit mindestens 70 Jahren bestehendes Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 142, WRG 1959, das von ihm selbst und seinen Rechtsvorgängern stets in Anspruch genommen worden sei. Mit Bescheid vom 8. Juni 1982 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe entgegen Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 weder sein Wasserbenützungsrecht dargetan noch eine Antragstellung an die Wasserbuchbehörde nachgewiesen; ein solches Recht gehe auch nicht aus der Berufung und den Akten hervor; auch gemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1950 sei der Beschwerdeführer nicht Partei; nicht in das Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungen gemäß Paragraph 142, WRG 1959 (Absatz eins,) seien seit 30. April 1960 erloschen; eine Parteistellung werde auch nicht durch bloße Bescheidzustellung begründet.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 22. Februar 1985, B 393/82, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach seinem ganzen Vorbringen erachtet er sich in dem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt auch in der Beschwerde nicht in Abrede, das im Verwaltungsverfahren behauptete Wasserbenutzungsrecht an dem in Rede stehenden Gewässer weder durch dessen Eintragung im Wasserbuch dargetan noch den Nachweis eines entsprechenden Antrages an die Wasserbuchbehörde erbracht zu haben; in der Beschwerde wird ebensowenig der Bestand einer derartigen Eintragung oder die erfolgte Stellung eines solchen Antrages behauptet. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, ihm wäre im abgeführten Verfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. a und lit. f WRG 1959 Parteistellung zugekommen. Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind unter anderem Parteien der Antragsteller (lit. a) sowie diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft- oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen (lit. f). Der Beschwerdeführer beruft sich nun darauf, daß anläßlich einer am 8. November 1979 vom Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen abgegebenen Erklärung, das näher bezeichnete Wasserrecht am genannten Ortsbach gemäß § 27 Abs. 5 WRG 1959 übernehmen zu wollen, auch die Absicht bekundet worden sei, daß seitens der Übernehmer des Wasserrechtes eine Wassergenossenschaft gegründet werde. Wenn der Beschwerdeführer darauf seine Parteistellung stützen zu können glaubt, verkennt er die Rechtslage. Die Parteistellung der in § 102 Abs. 1 lit. f WRG 1959 genannten Personen betrifft nämlich nur Verfahren zu deren Heranziehung als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes (so etwa bei einer widerstrebenden Minderheit bei einer Genossenschaft mit Beitrittszwang gemäß § 75 WRG 1959), nicht sonstige Verfahren, in denen sich an einer Verfahrensbeteiligung Interessierte lediglich auf eine künftig mögliche Bildung einer Genossenschaft (eines Wasserverbandes), der (dem) sie anzugehören beabsichtigen, beziehen. Aus § 102 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wiederum läßt sich für den Beschwerdeführer deshalb nichts gewinnen, weil der von ihm bekämpfte Bescheid betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung für ein Vorhaben der Gemeinde K nicht auf einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zurückgeht, im Gegenteil sein Vorbringen gegen das Gemeindevorhaben in der vorgesehenen Form gerichtet ist. Wer einem Vorhaben aber mit Einwendungen begegnen will, ist nicht schon deswegen Antragsteller nach dem zuletzt angeführten Paragraphen, sondern muß hiezu (in der Sache) legitimiert sein, sich also auf einen entsprechenden Rechtsgrund für seine Parteistellung (etwa gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) stützen können. Daß der Beschwerdeführer im Rahmen eines Erlöschensverfahrens eine Übernahmeerklärung gemäß § 27 Abs. 5 WRG 1959 abgegeben hat (ohne daß im übrigen aus der von ihm erwähnten Protokollierung einer solchen schon die angestrebte Berechtigung hervorgehen müßte, umso mehr da der Beschwerdeführer eine Wasserbucheintragung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht behauptet), vermag die Parteistellung nicht zu erweisen, zumal der Beschwerdeführer auch ein "Mitbenutzungsrecht nach § 19 WRG 1959" nicht dargetan hat. Damit ist zugleich ausgeschlossen, daß eine Rechtsverletzung deswegen vorliegen könnte, weil, wie der Beschwerdeführer meint, die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft durch § 101 Abs. 3 WRG 1959 nicht gedeckt gewesen wäre, der Landeshauptmann vielmehr selbst zu entscheiden gehabt hätte.Der Beschwerdeführer stellt auch in der Beschwerde nicht in Abrede, das im Verwaltungsverfahren behauptete Wasserbenutzungsrecht an dem in Rede stehenden Gewässer weder durch dessen Eintragung im Wasserbuch dargetan noch den Nachweis eines entsprechenden Antrages an die Wasserbuchbehörde erbracht zu haben; in der Beschwerde wird ebensowenig der Bestand einer derartigen Eintragung oder die erfolgte Stellung eines solchen Antrages behauptet. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, ihm wäre im abgeführten Verfahren gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera a und Litera f, WRG 1959 Parteistellung zugekommen. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 sind unter anderem Parteien der Antragsteller (Litera a,) sowie diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft- oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen (Litera f,). Der Beschwerdeführer beruft sich nun darauf, daß anläßlich einer am 8. November 1979 vom Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen abgegebenen Erklärung, das näher bezeichnete Wasserrecht am genannten Ortsbach gemäß Paragraph 27, Absatz 5, WRG 1959 übernehmen zu wollen, auch die Absicht bekundet worden sei, daß seitens der Übernehmer des Wasserrechtes eine Wassergenossenschaft gegründet werde. Wenn der Beschwerdeführer darauf seine Parteistellung stützen zu können glaubt, verkennt er die Rechtslage. Die Parteistellung der in Paragraph 102, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 genannten Personen betrifft nämlich nur Verfahren zu deren Heranziehung als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes (so etwa bei einer widerstrebenden Minderheit bei einer Genossenschaft mit Beitrittszwang gemäß Paragraph 75, WRG 1959), nicht sonstige Verfahren, in denen sich an einer Verfahrensbeteiligung Interessierte lediglich auf eine künftig mögliche Bildung einer Genossenschaft (eines Wasserverbandes), der (dem) sie anzugehören beabsichtigen, beziehen. Aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 wiederum läßt sich für den Beschwerdeführer deshalb nichts gewinnen, weil der von ihm bekämpfte Bescheid betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung für ein Vorhaben der Gemeinde K nicht auf einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zurückgeht, im Gegenteil sein Vorbringen gegen das Gemeindevorhaben in der vorgesehenen Form gerichtet ist. Wer einem Vorhaben aber mit Einwendungen begegnen will, ist nicht schon deswegen Antragsteller nach dem zuletzt angeführten Paragraphen, sondern muß hiezu (in der Sache) legitimiert sein, sich also auf einen entsprechenden Rechtsgrund für seine Parteistellung (etwa gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) stützen können. Daß der Beschwerdeführer im Rahmen eines Erlöschensverfahrens eine Übernahmeerklärung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, WRG 1959 abgegeben hat (ohne daß im übrigen aus der von ihm erwähnten Protokollierung einer solchen schon die angestrebte Berechtigung hervorgehen müßte, umso mehr da der Beschwerdeführer eine Wasserbucheintragung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht behauptet), vermag die Parteistellung nicht zu erweisen, zumal der Beschwerdeführer auch ein "Mitbenutzungsrecht nach Paragraph 19, WRG 1959" nicht dargetan hat. Damit ist zugleich ausgeschlossen, daß eine Rechtsverletzung deswegen vorliegen könnte, weil, wie der Beschwerdeführer meint, die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft durch Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 nicht gedeckt gewesen wäre, der Landeshauptmann vielmehr selbst zu entscheiden gehabt hätte.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, weshalb diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens als unbegründet abzuweisen war.Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, weshalb diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahrens als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 25. Juni 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070056.X00Im RIS seit
13.07.2005Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013