RS Vwgh 2007/9/24 2006/15/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2007
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §51 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die vorsätzliche Nichtabgabe einer Steuererklärung betreffend zu veranlagender Abgaben durch einen erfassten Steuerpflichtigen ist als Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar (vgl. Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, Seite 287). Auch eine verspätete Abgabenerklärung stellt eine Verletzung der Anzeigepflicht- und Offenlegungspflicht dar (vgl. im Ergebnis Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz, Kommentar, 2004, Rz 6 zu § 51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150308.X01

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten