Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs3 impl;Rechtssatz
Die in § 115 Abs 3 BAO normierte Verpflichtung der Prüfer zur Objektivität und zu einer Art materieller Neutralität verbietet es der Dienstbehörde, dienstliche Leistungen anhand einer Vergleichsrechnung ("Erfolgsstatistik"), die auf das durch sie erzielte steuerliche Mehrergebnis abstellt, zu beurteilen.Die in Paragraph 115, Absatz 3, BAO normierte Verpflichtung der Prüfer zur Objektivität und zu einer Art materieller Neutralität verbietet es der Dienstbehörde, dienstliche Leistungen anhand einer Vergleichsrechnung ("Erfolgsstatistik"), die auf das durch sie erzielte steuerliche Mehrergebnis abstellt, zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090074.X01Im RIS seit
26.06.1985