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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §82 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090056.X01Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010