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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §35 Abs1 litg idF vor 1985/101;Rechtssatz
Das Vorliegen von "Doppeltsehen" schließt die körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus. Es kommt dabei weder auf den Grad der Gewöhnung noch auf die Verwendung bestimmter Behelfe an. Eine Kompensation durch erlangte Geübtheit iSd § 30 Abs 2 KDV 1967 kommt beim Bfr schon deswegen nicht in Betracht, weil er in den letzten Jahren vor Feststellung dieses Gebrechens kein Kfz gelenkt hatte.Das Vorliegen von "Doppeltsehen" schließt die körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus. Es kommt dabei weder auf den Grad der Gewöhnung noch auf die Verwendung bestimmter Behelfe an. Eine Kompensation durch erlangte Geübtheit iSd Paragraph 30, Absatz 2, KDV 1967 kommt beim Bfr schon deswegen nicht in Betracht, weil er in den letzten Jahren vor Feststellung dieses Gebrechens kein Kfz gelenkt hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110152.X01Im RIS seit
28.02.2005Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009