RS Vwgh 1985/6/26 84/11/0152

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §35 Abs1 litg idF vor 1985/101;
  1. KDV 1967 § 35 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997

Rechtssatz

Das Vorliegen von "Doppeltsehen" schließt die körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus. Es kommt dabei weder auf den Grad der Gewöhnung noch auf die Verwendung bestimmter Behelfe an. Eine Kompensation durch erlangte Geübtheit iSd § 30 Abs 2 KDV 1967 kommt beim Bfr schon deswegen nicht in Betracht, weil er in den letzten Jahren vor Feststellung dieses Gebrechens kein Kfz gelenkt hatte.Das Vorliegen von "Doppeltsehen" schließt die körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus. Es kommt dabei weder auf den Grad der Gewöhnung noch auf die Verwendung bestimmter Behelfe an. Eine Kompensation durch erlangte Geübtheit iSd Paragraph 30, Absatz 2, KDV 1967 kommt beim Bfr schon deswegen nicht in Betracht, weil er in den letzten Jahren vor Feststellung dieses Gebrechens kein Kfz gelenkt hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110152.X01

Im RIS seit

28.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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