Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs3;Rechtssatz
Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (daran gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen (Hinweis auf E vom 11.4.1984, 83/09/0226, ergangen zu § 86 Abs 2 BDG 1977). Die bel Behörde ist daher in diesem Umfang in Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenz nach § 66 Abs 4 AVG 1950 (§ 74 LDG 1984) verhalten, einen Freispruch zu fällen (Hinweis auf E vom 23.4.1985, 84/04/0102), zumal sich aus der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG 1956 dessen Anwendbarkeit Sachverhaltsmängel voraussetzen, keine Handhabe dafür ergibt, etwa eine diesbezügliche Ergänzung des Verhandlungsbeschlusses durch die Disziplinarbehörde erster Instanz zu ermöglichen.Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (daran gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen (Hinweis auf E vom 11.4.1984, 83/09/0226, ergangen zu Paragraph 86, Absatz 2, BDG 1977). Die bel Behörde ist daher in diesem Umfang in Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenz nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph 74, LDG 1984) verhalten, einen Freispruch zu fällen (Hinweis auf E vom 23.4.1985, 84/04/0102), zumal sich aus der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1956 dessen Anwendbarkeit Sachverhaltsmängel voraussetzen, keine Handhabe dafür ergibt, etwa eine diesbezügliche Ergänzung des Verhandlungsbeschlusses durch die Disziplinarbehörde erster Instanz zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090219.X02Im RIS seit
18.01.2005