RS Vwgh 1985/6/26 84/01/0067

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1021/79 B 4. Juli 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Erweist sich bei einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ohne dass (überhaupt) ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, so steht ihm ein Aufwandersatzanspruch nicht zu (Im Zusammenhang wird auch auf das Argument "innerhalb der ... gesetzten Frist" im § 56 VwGG 1965 hingewiesen).Erweist sich bei einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ohne dass (überhaupt) ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, so steht ihm ein Aufwandersatzanspruch nicht zu (Im Zusammenhang wird auch auf das Argument "innerhalb der ... gesetzten Frist" im Paragraph 56, VwGG 1965 hingewiesen).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §55 Abs1 zweiter Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984010067.X01

Im RIS seit

31.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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