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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs3 Z2 idF 1980/580;Rechtssatz
Für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs 3 Z 2 IESG kommt es nur auf die objektive Tatsache des Abschusses der Einzelvereinbarung in dem nach den lit a bis c maßgeblichen Zeitpunkt, nicht jedoch auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Arbeitnehmers von diesen Umständen an.Für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG kommt es nur auf die objektive Tatsache des Abschusses der Einzelvereinbarung in dem nach den Litera a bis c maßgeblichen Zeitpunkt, nicht jedoch auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Arbeitnehmers von diesen Umständen an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982110387.X02Im RIS seit
11.07.2001