RS Vwgh 1985/6/26 82/11/0387

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

B-VG Art7;
IESG §1 Abs3 Z1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IESG § 1 heute
  2. IESG § 1 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. IESG § 1 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2017
  5. IESG § 1 gültig von 26.06.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  6. IESG § 1 gültig von 01.01.2016 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. IESG § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  8. IESG § 1 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. IESG § 1 gültig von 01.10.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  10. IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  12. IESG § 1 gültig von 01.08.2005 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  13. IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  14. IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  15. IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  16. IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  17. IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  18. IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. IESG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994

Rechtssatz

Eine "anfechtbare Rechtshandlung" im Sinne des § 1 Abs 3 Z 1 IESG ist nicht nur eine solche nach der AnfO oder der KO (in diesem Fall nach den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetze), sondern immer dann gegeben, wenn mit der Rechtshandlung, auf der ein Anspruch nach § 1 Abs 2 IESG beruht, (mag sie im Verhältnis zwischen den Arbeitsvertragspartner rechtswirksam sein oder nicht) das (aus den näheren Umständen des Einzelfalles erkennbare) Ziel verfolgt wird, nicht den Arbeitgeber, sondern den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu belasten. Hiebei genügt, dass der Arbeitnehmer von dieser Benachteiligungsabsicht wusste oder wissen musste. Ob aus dem Umstand, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (im Sinne der Begrifflichkeit im Insolvenzrecht), von der der Arbeitnehmer wusste oder wissen musste, eine solche Vereinbarung geschlossen wurde, auf eine solche Absicht geschlossen werden kann, ist eine Tatfrage. Gegen die verbleibende unterschiedliche Rechtslage (dass nämlich eine nicht der AufO subsumierbare Rechtshandlung unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Rechtshandlung zur AufO oder KO keine "anfechtbare Rechtshandlung" darstellt, auch wenn sie im hypothetischen Fall der Konkurseröffnung nach der KO tatbestandsmäßig wäre) bei Eröffnung des Konkurses und bei Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da dafür sachlich gerechtfertigte Gründe bestehen: der Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds, auf den gemäß § 11 Abs 1 IESG die gesicherten Ansprüche, für die Insolvenz-Ausfallgeld oder ein Vorschuss darauf zuerkannt wurde, in der in der genannten Bestimmung näher bezeichneten Weise kraft Gesetzes übergehen, soll bei der (im Rahmen des § 11 Abs 3 IESG zulässigen) Verfolgung der Ansprüche vor Anfechtungsprozessen bewahrt werden.Eine "anfechtbare Rechtshandlung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG ist nicht nur eine solche nach der AnfO oder der KO (in diesem Fall nach den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetze), sondern immer dann gegeben, wenn mit der Rechtshandlung, auf der ein Anspruch nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG beruht, (mag sie im Verhältnis zwischen den Arbeitsvertragspartner rechtswirksam sein oder nicht) das (aus den näheren Umständen des Einzelfalles erkennbare) Ziel verfolgt wird, nicht den Arbeitgeber, sondern den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu belasten. Hiebei genügt, dass der Arbeitnehmer von dieser Benachteiligungsabsicht wusste oder wissen musste. Ob aus dem Umstand, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (im Sinne der Begrifflichkeit im Insolvenzrecht), von der der Arbeitnehmer wusste oder wissen musste, eine solche Vereinbarung geschlossen wurde, auf eine solche Absicht geschlossen werden kann, ist eine Tatfrage. Gegen die verbleibende unterschiedliche Rechtslage (dass nämlich eine nicht der AufO subsumierbare Rechtshandlung unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Rechtshandlung zur AufO oder KO keine "anfechtbare Rechtshandlung" darstellt, auch wenn sie im hypothetischen Fall der Konkurseröffnung nach der KO tatbestandsmäßig wäre) bei Eröffnung des Konkurses und bei Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da dafür sachlich gerechtfertigte Gründe bestehen: der Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds, auf den gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG die gesicherten Ansprüche, für die Insolvenz-Ausfallgeld oder ein Vorschuss darauf zuerkannt wurde, in der in der genannten Bestimmung näher bezeichneten Weise kraft Gesetzes übergehen, soll bei der (im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 3, IESG zulässigen) Verfolgung der Ansprüche vor Anfechtungsprozessen bewahrt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982110387.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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