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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0834/71 E VS 17. Oktober 1972 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen, wonach die Aufsichtsbehörde dann, wenn die Frage der Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers von dessen Eigentum an einer Liegenschaft abhängt, die Eigentumsverhältnisse nach entsprechender Sachverhaltsermittlung (bei sonstiger Rechtswidrigkeit ihres Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) klären muss, und dass es nicht Sache des VwGH ist, in solchen Fällen - also bei Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Vorstellungsbescheide - die Eigentumsverhältnisse im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation selbst zu klären.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982010102.X05Im RIS seit
06.04.2004