RS Vwgh 1985/6/26 82/01/0102

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0834/71 E VS 17. Oktober 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen, wonach die Aufsichtsbehörde dann, wenn die Frage der Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers von dessen Eigentum an einer Liegenschaft abhängt, die Eigentumsverhältnisse nach entsprechender Sachverhaltsermittlung (bei sonstiger Rechtswidrigkeit ihres Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) klären muss, und dass es nicht Sache des VwGH ist, in solchen Fällen - also bei Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Vorstellungsbescheide - die Eigentumsverhältnisse im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation selbst zu klären.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982010102.X05

Im RIS seit

06.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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