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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §104 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1329/74 E 20. Juni 1975 VwSlg 8854 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
Eine Abschleppachse (Einachsenanhänger) stellt ein Spezialgerät zum Aufblocken und Abschleppen von Kraftfahrzeugen und somit eine Spezialvorrichtung im Sinne des § 104 Abs 7 zweiter Satz KFG 1967 dar, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes in dessen örtlichem Wirkungsbereich von einem Kraftfahrzeug gezogen werden darf.Eine Abschleppachse (Einachsenanhänger) stellt ein Spezialgerät zum Aufblocken und Abschleppen von Kraftfahrzeugen und somit eine Spezialvorrichtung im Sinne des Paragraph 104, Absatz 7, zweiter Satz KFG 1967 dar, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes in dessen örtlichem Wirkungsbereich von einem Kraftfahrzeug gezogen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180220.X01Im RIS seit
11.09.2006Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009