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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §104 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des RR in E, vertreten durch Dr. Werner Leimer, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 38, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. August 1984, Zl. VerkR-14.253/31984-II/Au, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 23. Juli 1984 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. a KFG 1967 schuldig, weil es am 18. Jänner 1983 um 11 Uhr auf der Bundesstraße B 123 im Ortsgebiet von Ennsdorf beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger verwendet habe. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt. Als Begründung führte die Erstbehörde unter Hinweis auf ein entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass der gegenständliche Anhänger ein Spezialgerät darstelle, welches dem Aufbocken und Abschleppen von Kraftfahrzeugen diene. Dennoch handle es sich um einen zulassungsbedürftigen Anhänger im Sinne des § 36 lit. a KFG 1967, weil gerade mit der zweitgenannten Funktion verbunden sei, dass dieses Gerät an ein Fahrzeug angehängt und von diesem gezogen werde.Mit Straferkenntnis vom 23. Juli 1984 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 schuldig, weil es am 18. Jänner 1983 um 11 Uhr auf der Bundesstraße B 123 im Ortsgebiet von Ennsdorf beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger verwendet habe. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt. Als Begründung führte die Erstbehörde unter Hinweis auf ein entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass der gegenständliche Anhänger ein Spezialgerät darstelle, welches dem Aufbocken und Abschleppen von Kraftfahrzeugen diene. Dennoch handle es sich um einen zulassungsbedürftigen Anhänger im Sinne des Paragraph 36, Litera a, KFG 1967, weil gerade mit der zweitgenannten Funktion verbunden sei, dass dieses Gerät an ein Fahrzeug angehängt und von diesem gezogen werde.
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe. Auch die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführers als "Einachsanhänger für Abschleppungen" bzw. als "Abschleppachse" bezeichneten Fahrzeug um einen zulassungsbedürftigen Anhänger im Sinne des § 36 lit. a KFG 1967 handle. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass der Anhänger angemeldet sein müsse, könne ihn nicht exkulpieren, weil er als Kraftfahrer verpflichtet sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung vertraut zu machen und als geprüfter Fahrzeuglenker diese Vorschriften auch zu kennen habe.Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 1984 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe. Auch die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführers als "Einachsanhänger für Abschleppungen" bzw. als "Abschleppachse" bezeichneten Fahrzeug um einen zulassungsbedürftigen Anhänger im Sinne des Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 handle. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass der Anhänger angemeldet sein müsse, könne ihn nicht exkulpieren, weil er als Kraftfahrer verpflichtet sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung vertraut zu machen und als geprüfter Fahrzeuglenker diese Vorschriften auch zu kennen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meint, gemäß § 104 Abs. 7 zweiter Satz KFG bedürfe nur das Schleppen einer leeren Abschleppachse der Bewilligung des Landeshauptmannes im Sinne dieser Gesetzesstelle, das Ziehen einer Abschleppachse auf der ein Fahrzeug aufgebockt ist, bedürfe gar keiner Bewilligung. Die belangte Behörde habe es nun im vorliegenden Fall unterlassen, anzuführen, dass auf der Abschleppachse kein Fahrzeug aufgebockt gewesen sei. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht festgestellt worden, sodass davon auszugehen sei, dass das Ziehen der Abschleppachse überhaupt keiner Bewilligung bedurft habe. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Abschleppachse ohne aufgebocktes Fahrzeug gezogen worden sei, läge lediglich eine Übertretung nach § 104 Abs. 7 zweiter Satz KFG 1967 vor, wenn der Beschwerdeführer die Bewilligung des Landeshauptmannes für dessen örtlichen Wirkungsbereich nicht gehabt habe. Auch letzterer Umstand sei nicht erhoben und festgestellt worden. In keinem Fall sei aber die Abschleppachse gemäß § 36 lit. a KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen.Der Beschwerdeführer meint, gemäß Paragraph 104, Absatz 7, zweiter Satz KFG bedürfe nur das Schleppen einer leeren Abschleppachse der Bewilligung des Landeshauptmannes im Sinne dieser Gesetzesstelle, das Ziehen einer Abschleppachse auf der ein Fahrzeug aufgebockt ist, bedürfe gar keiner Bewilligung. Die belangte Behörde habe es nun im vorliegenden Fall unterlassen, anzuführen, dass auf der Abschleppachse kein Fahrzeug aufgebockt gewesen sei. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht festgestellt worden, sodass davon auszugehen sei, dass das Ziehen der Abschleppachse überhaupt keiner Bewilligung bedurft habe. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Abschleppachse ohne aufgebocktes Fahrzeug gezogen worden sei, läge lediglich eine Übertretung nach Paragraph 104, Absatz 7, zweiter Satz KFG 1967 vor, wenn der Beschwerdeführer die Bewilligung des Landeshauptmannes für dessen örtlichen Wirkungsbereich nicht gehabt habe. Auch letzterer Umstand sei nicht erhoben und festgestellt worden. In keinem Fall sei aber die Abschleppachse gemäß Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen.
Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhänger, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden. In § 104 Abs. 7 KFG 1967 ist festgelegt, dass nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden dürfen, wenn die durch Verordnung (Abs. 8 lit. b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nach dieser Bestimmung nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichen Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen.Gemäß Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhänger, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden. In Paragraph 104, Absatz 7, KFG 1967 ist festgelegt, dass nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden dürfen, wenn die durch Verordnung (Absatz 8, Litera b,) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nach dieser Bestimmung nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichen Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1973, Zl. 1329/74, ausgesprochen hat, sind Abschleppachsen, wie sie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer verwendet wurden, nicht als Anhänger im Sinne des § 36 KFG 1967 anzusehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis selbst ausgeführt, dass es sich bei dem Einachsanhänger um ein Spezialgerät zum Aufbocken und Abschleppen von Kraftfahrzeugen handle, das keiner behördlichen Zulassung gemäß § 36 lit. a KFG 1967 bedürfe.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1973, Zl. 1329/74, ausgesprochen hat, sind Abschleppachsen, wie sie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer verwendet wurden, nicht als Anhänger im Sinne des Paragraph 36, KFG 1967 anzusehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis selbst ausgeführt, dass es sich bei dem Einachsanhänger um ein Spezialgerät zum Aufbocken und Abschleppen von Kraftfahrzeugen handle, das keiner behördlichen Zulassung gemäß Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 bedürfe.
Es liegt aber auch kein Anhänger im Sinne des § 104 Abs. 7 erster Satz KFG 1967 vor, worunter insbesondere auch Fuhrwerke und Geräte fallen, soweit sie mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern gezogen werden, weil die hiefür durch Verordnung (Abs. 8 lit. b) festgesetzten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte daher in dem zitierten Erkenntnis vom 20. Juni 1975 zu dem Ergebnis, dass es sich bei solchen Abschleppachsen zum Aufbocken und Abschleppen von Kraftfahrzeugen um Spezialvorrichtungen im Sinne des § 104 Abs. 7 zweiter Satz KFG 1967 handelt, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes in dessen örtlichen Wirkungsbereich von einem Kraftfahrzeug gezogen werden dürfen.Es liegt aber auch kein Anhänger im Sinne des Paragraph 104, Absatz 7, erster Satz KFG 1967 vor, worunter insbesondere auch Fuhrwerke und Geräte fallen, soweit sie mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern gezogen werden, weil die hiefür durch Verordnung (Absatz 8, Litera b,) festgesetzten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte daher in dem zitierten Erkenntnis vom 20. Juni 1975 zu dem Ergebnis, dass es sich bei solchen Abschleppachsen zum Aufbocken und Abschleppen von Kraftfahrzeugen um Spezialvorrichtungen im Sinne des Paragraph 104, Absatz 7, zweiter Satz KFG 1967 handelt, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes in dessen örtlichen Wirkungsbereich von einem Kraftfahrzeug gezogen werden dürfen.
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie den festgestellten Sachverhalt der Bestimmung des § 36 lit. a KFG 1967 unterstellt hat und dementsprechend auch keine Feststellungen darüber traf, ob der Beschwerdeführer im Besitz einer Bewilligung im Sinne des § 104 Abs. 7 zweiter Satz KFG 1967 war.Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie den festgestellten Sachverhalt der Bestimmung des Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 unterstellt hat und dementsprechend auch keine Feststellungen darüber traf, ob der Beschwerdeführer im Besitz einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 104, Absatz 7, zweiter Satz KFG 1967 war.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über das notwendige Ausmaß hinaus verzeichneten Stempelgebührenaufwand.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über das notwendige Ausmaß hinaus verzeichneten Stempelgebührenaufwand.
Wien, am 27. Juni 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180220.X00Im RIS seit
11.09.2006Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009