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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Auch beim Delikt nach § 102 Abs 1 iVm § 14 Abs 6 KFG 1967 sind die Folgen nicht von vornherein als unbedeutend anzusehen, zumal eine gegebenenfalls notwendige Identifizierung eines - fahrenden - Fahrzeuges und damit dessen Lenker durch ein mangelhaft beleuchtetes Kennzeichen verhindert wird.Auch beim Delikt nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 6, KFG 1967 sind die Folgen nicht von vornherein als unbedeutend anzusehen, zumal eine gegebenenfalls notwendige Identifizierung eines - fahrenden - Fahrzeuges und damit dessen Lenker durch ein mangelhaft beleuchtetes Kennzeichen verhindert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180032.X02Im RIS seit
28.07.2006