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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §99 Abs3;Rechtssatz
Das Delikt nach § 99 Abs 3 KFG 1967 (Verwendung von Fernlicht anstelle Abblendlichtes) kann durch die mögliche Blendung anderer Verkehrsteilnehmer unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, weshalb hier keine Anwendungsmöglichkeit für ein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG 1950 besteht.Das Delikt nach Paragraph 99, Absatz 3, KFG 1967 (Verwendung von Fernlicht anstelle Abblendlichtes) kann durch die mögliche Blendung anderer Verkehrsteilnehmer unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, weshalb hier keine Anwendungsmöglichkeit für ein Absehen von der Strafe nach Paragraph 21, VStG 1950 besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180032.X01Im RIS seit
28.07.2006