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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §138 Abs2 lita;Rechtssatz
Grundsätzlich gehört, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, 94/16/0123, zu Recht erkannt hat, zur Umschreibung der Tat auch die Angabe der Tatzeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings im Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2003/16/0079, ausgesprochen hat, ist es zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten. Jedenfalls ist die Tat so zu umschreiben, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150308.X05Im RIS seit
01.11.2007