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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/08/0153Rechtssatz
Weder einem Ablehnungsbeschluss noch dem betr Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes kann eine implizite Aussage über die Qualifikation eines Aktes als tauglicher Beschwerdegegenstand und diesbezüglich eine Bindungswirkung für den VwGH beigemessen werden. Bei der abgetretenen Beschwerde handelt es sich um eine Beschwerde, welche sukzessive zuerst vom VfGH und dann vom VwGH zu behandeln ist (VS E 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979). Für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen kommt es daher auf den Einbringungszeitpunkt beim VfGH an. Ist ein Bescheid nach Einbringung der VfGH-Beschwerde jedoch vor Abtretung an den VwGH aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, so ist die erfolgte Klaglosstellung, ungeachtet ihres Eintretens noch vor Abtretung an den VwGH, vom VwGH wahrzunehmen. Die Beschwerde ist somit als gegenstandlos geworden zu erklären und nicht etwa - wegen des Mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes im Zeitpunkt des Anhängigwerdens vor dem VwGH - zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080065.X01Im RIS seit
29.09.2005Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013