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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Bei "Schulbeihilfen" handelt es sich um Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, zur Finanzierung der durch den Schulbesuch erwachsenen Kosten beitragen, und die daher dem zugute kommen sollen, der diese Kosten trägt. Dies sind in der Regel die Eltern der eine Schule besuchenden Kinder, nicht aber die Kinder selbst.
Schlagworte
Entgelt BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080211.X06Im RIS seit
23.11.2004Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012