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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z11;Rechtssatz
Eine die Einmaligkeit der Zuwendung ausschließende regelmäßige Wiederkehr der Einwedung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine ausdrückliche Zusage des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer vorliegt, sondern diese kann auch aus dem tatsächlichem Ablauf der Ereignisse abgeleitet werden. (Hinweis auf E vom 11.5.1960, 2228/59, VwSlg 5295 A/1960)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080211.X05Im RIS seit
23.11.2004Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012