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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Die Einholung eines Gutachtens ist im Interesse der Ermittlung des objektiven Wertes nicht nur vertretbar, sondern geboten (Hinweis E 15.5.1975, 113/75).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160093.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009