RS Vwgh 2007/9/24 2005/15/0103

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Das Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 99/15/0141, betrifft die Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988. Das Gesetz normiert als Ausnahme vom Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Da der Gesetzgeber die Bewirtung von Geschäftsfreunden somit nicht schlechthin als abziehbare Werbemaßnahme anerkennen wollte, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Tatbestandsmerkmal "Werbung" in § 20 Abs 1 Z 3 EStG eine einschränkende Bedeutung dahingehend zugemessen, dass eine Produkt- bzw Leistungsinformation geboten werden müsse. Außerhalb des Hintergrundes eines von der allgemeinen Repräsentation abzugrenzenden Arbeitsessens kommt diesem engen Begriff der Werbung hingegen keine Bedeutung zu. Mit dem in Rede stehenden Erkenntnis wurde nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine allgemeine Werbemaßnahme betrieblich veranlasst ist und solcherart zu Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150103.X01

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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