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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412;Rechtssatz
Ist während des Einspruchsverfahrens die Einspruchswerberin eine GmbH, die als Dienstgeberin nach den § 58 Abs 2 ASVG und § 113 Abs 1 ASVG verpflichtet wurde, durch Umwandlung in eine KG erloschen, so ist das Einspruchsverfahren einzustellen, weil eine Zuständigkeit zur Verpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers fehltIst während des Einspruchsverfahrens die Einspruchswerberin eine GmbH, die als Dienstgeberin nach den Paragraph 58, Absatz 2, ASVG und Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verpflichtet wurde, durch Umwandlung in eine KG erloschen, so ist das Einspruchsverfahren einzustellen, weil eine Zuständigkeit zur Verpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers fehlt
(1) und eine Feststellung zur Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG außerhalb der Sache nach § 66 Abs 4 AVG 1950 läge.(1) und eine Feststellung zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG außerhalb der Sache nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 läge.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080262.X02Im RIS seit
28.10.2004