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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §37;Rechtssatz
Das ASVG enthält keine Bestimmungen über den Eintritt eines Gesamtrechtsnachfolgers in die Beitragsverbindlichkeit des Beitragsschuldners (anders § 19 BAO). Der an sich zur Beitragsfeststellung zuständige Versicherungsträger ist daher nicht befugt, über die (allenfalls nach privatrechtlichen Bestimmungen auf einem anderen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen) Beitragsverbindlichkeiten zu entscheiden.Das ASVG enthält keine Bestimmungen über den Eintritt eines Gesamtrechtsnachfolgers in die Beitragsverbindlichkeit des Beitragsschuldners (anders Paragraph 19, BAO). Der an sich zur Beitragsfeststellung zuständige Versicherungsträger ist daher nicht befugt, über die (allenfalls nach privatrechtlichen Bestimmungen auf einem anderen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen) Beitragsverbindlichkeiten zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080262.X01Im RIS seit
28.10.2004