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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs1;Rechtssatz
Beim Delikt des rechts Überholens ist im Spruch nur dann ein Hinweis auf das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände nach § 15 Abs 2 oder Abs 2a StVO notwendig, wenn der Beschuldigte das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmetatbestandes behauptet (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0549).Beim Delikt des rechts Überholens ist im Spruch nur dann ein Hinweis auf das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände nach Paragraph 15, Absatz 2, oder Absatz 2 a, StVO notwendig, wenn der Beschuldigte das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmetatbestandes behauptet (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0549).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180248.X01Im RIS seit
02.10.2006