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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen, so kommen die Vorschriften des § 39 VwGG überhaupt nicht zur Anwendung, sodass ein auf § 45 Abs 1 Z 4 VwGG gestützter Wiederaufnahmeantrag abzuweisen ist.Wird eine Beschwerde gem Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen, so kommen die Vorschriften des Paragraph 39, VwGG überhaupt nicht zur Anwendung, sodass ein auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG gestützter Wiederaufnahmeantrag abzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050076.X02Im RIS seit
27.06.2005Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015