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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung einer Geldstrafe die Verwaltungsbehörden auch dann nicht zur Entscheidung berufen sind, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge in einem Strafverfahren verhindert worden sei, dass nunmehr gegen ihn ein Strafverfahren anhängig gemacht werde, ihm ein unverständlicher Text vorgelesen wurde und von ihm verlangt wurde, auf eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses und auf die Erhebung eines Rechtsmittel zu verzichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050071.X02Im RIS seit
24.06.2005