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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137;Rechtssatz
§ 66 VStG enthält keine Bestimmung über die Rückerstattung einer bezahlten Strafe, sondern ordnet nur an, dass im Fall der Einstellung des Strafverfahrens oder Aufhebung der verhängten Strafe die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen sind, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten sind.Paragraph 66, VStG enthält keine Bestimmung über die Rückerstattung einer bezahlten Strafe, sondern ordnet nur an, dass im Fall der Einstellung des Strafverfahrens oder Aufhebung der verhängten Strafe die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen sind, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050071.X01Im RIS seit
24.06.2005