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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Durch die in einem auf § 74 KFG 1967 gestützten Entziehungsbescheid enthaltene Wendung, es dürfe für die gem § 73 Abs 2 leg cit festgesetzte Zeit "keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden", ist eine Verletzung des aus § 74 Abs 2 leg cit erfließenden Rechtes auf Ausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der festgesetzten Zeit nicht gegeben.Durch die in einem auf Paragraph 74, KFG 1967 gestützten Entziehungsbescheid enthaltene Wendung, es dürfe für die gem Paragraph 73, Absatz 2, leg cit festgesetzte Zeit "keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden", ist eine Verletzung des aus Paragraph 74, Absatz 2, leg cit erfließenden Rechtes auf Ausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der festgesetzten Zeit nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110257.X01Im RIS seit
11.03.2005