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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs3 Z18;Rechtssatz
Trotz der Verschiedenheit der Zwecke der Gebiete des Sozialversicherungsrechts und des Einkommensteuerrechts ist nicht nur hinsichtlich jener Tatbestände, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich auf die steuerlichen Vorschriften hinweist, eine Wertung nach steuerrechtlichen Vorschriften geboten; die Parallelität der Formulierungen im Sozialversicherungsrecht und im Einkommensteuerrecht gebietet auch (unter Beachtung der verschiedenartigen Zwecke) in den Fällen eine möglichst einheitliche Interpretation, in denen der Gesetzgeber den steuerrechtlichen Tatbestand (aus dem Grund der Angleichung des Sozialversicherungsrechts und Steuerrechts) wörtlich übernommen hat (Hinweis E 12.6.1980, 2815/77 und 12.6.1980, 2814/77).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080040.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009