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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0006 E 4. Juli 1985 VwSlg 11823 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Ausnahmebestimmung gilt auch dann, wenn der Dienstgeber zwar allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen der Dienstnehmer eine Zukunftssicherung anbietet, von diesem Anbot aber nicht alle Dienstnehmer oder alle Dienstnehmer einer bestimmten Gruppe Gebrauch machen, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen der Dienstgeber anteilsmäßige Leistungen für die Zukunftssicherung zu erbringen hat (Hinweis auf die gleichartige Interpretation des § 3 Z 20 EStG 1972). Das Anbot muss aber von seinen objektiven Voraussetzungen her so beschaffen sein, dass es geeignet ist, von allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe auch tatsächlich angenommen zu werden.Die Ausnahmebestimmung gilt auch dann, wenn der Dienstgeber zwar allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen der Dienstnehmer eine Zukunftssicherung anbietet, von diesem Anbot aber nicht alle Dienstnehmer oder alle Dienstnehmer einer bestimmten Gruppe Gebrauch machen, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen der Dienstgeber anteilsmäßige Leistungen für die Zukunftssicherung zu erbringen hat (Hinweis auf die gleichartige Interpretation des Paragraph 3, Ziffer 20, EStG 1972). Das Anbot muss aber von seinen objektiven Voraussetzungen her so beschaffen sein, dass es geeignet ist, von allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe auch tatsächlich angenommen zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080040.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009