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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Durch die Anführung der Beitragsnummer sowie des Datums des Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, gegen den das Rechtsmittel erhoben wird, erfüllt der Bfr seine Bezeichnungspflicht. Wenn er sich auch in der Jahreszahl irrt, so liegt darin doch lediglich eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080029.X01Im RIS seit
19.09.2005