RS Vwgh 2007/9/24 2006/17/0131

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §8 idF 1996/201;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde war verpflichtet, auf die für die Schätzung relevanten Behauptungen der Partei einzugehen und sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Beweiswert der von der Partei gemachten Angaben im Zusammenhang mit den von ihr vorgelegten - den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nicht genügenden - Unterlagen im Wege der Beweiswürdigung auseinander zu setzen. Dem Abgabepflichtigen steht es nämlich offen, den Beweis der Richtigkeit des Ergebnisses auch formell mangelhafter Aufzeichnungen zu führen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II, 1920).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170131.X01

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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