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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
An der Zuständigkeit des Berufungssenates der Stadt Wien beim Kostenersatz nach § 89a Abs 7 StVO 1960, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass offenbar Fehler der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides durch Überklebungen hinsichtlich der Behördenbezeichnung und der Fertigungsklausel richtiggestellt worden sind, weil es auf jene Fassung der Ausfertigung ankommt, die der Partei zugestellt wurde.An der Zuständigkeit des Berufungssenates der Stadt Wien beim Kostenersatz nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass offenbar Fehler der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides durch Überklebungen hinsichtlich der Behördenbezeichnung und der Fertigungsklausel richtiggestellt worden sind, weil es auf jene Fassung der Ausfertigung ankommt, die der Partei zugestellt wurde.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020056.X01Im RIS seit
15.05.2001