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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Enthält ein Bescheid betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht einen für die Zukunft offenen Abspruch, dann bildet dieser für jenen Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben (Hinweis E 30.5.1985, 85/08/0041, AW 85/08/0011), das Meritum des Verwaltungsverfahrens und damit auch die Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG.Enthält ein Bescheid betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht einen für die Zukunft offenen Abspruch, dann bildet dieser für jenen Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben (Hinweis E 30.5.1985, 85/08/0041, AW 85/08/0011), das Meritum des Verwaltungsverfahrens und damit auch die Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080070.X02Im RIS seit
28.10.2004