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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Verlegte eine Person ihren Wohnsitz von Österreich in ein Gebiet außerhalb Österreichs, dann ist deren nachher eingetretene Arbeitslosigkeit nicht dem § 502 Abs 1 erster Satz ASVG zu unterstellen. Ob in einem solchen Fall eine begünstigungstaugliche Arbeitslosigkeit vorliegt, ist ausschließlich an Hand des § 502 Abs 1 zweiter Satz ASVG zu beurteilen (Hinweis E 17.11.1971, 471/71).Verlegte eine Person ihren Wohnsitz von Österreich in ein Gebiet außerhalb Österreichs, dann ist deren nachher eingetretene Arbeitslosigkeit nicht dem Paragraph 502, Absatz eins, erster Satz ASVG zu unterstellen. Ob in einem solchen Fall eine begünstigungstaugliche Arbeitslosigkeit vorliegt, ist ausschließlich an Hand des Paragraph 502, Absatz eins, zweiter Satz ASVG zu beurteilen (Hinweis E 17.11.1971, 471/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982080024.X04Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010