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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Der Fall einer Auswanderung von einem nicht in Österreich gelegenen Ort aus wäre nur dann einer Auswanderung aus Österreich gleichzuhalten, wenn die zunächst von Österreich aus unternommene Auswanderung (d.h. die angestrebte Verlegung des ständigen Wohnsitzes in das Ausland) missglückt und der Auswanderungswillige wiederum in den Machtbereich des nationalsozialistischen Regimes gelangt bzw infolge dessen Ausdehnung hievon eingeholt worden wäre (Hinweis E 25.1.1980, 3256/78, VwSlg 10023 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982080024.X02Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010