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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Stellt jemand in einer Einbahn sein Kfz vorschriftswidrig (zum Teil am Gehsteig) ab, und verbleibt nur mehr eine "Restfahrbahnbreite" von 2,20 m, so liegt eine Behinderung iSd § 89a ungeachtet der Tatsache vor, dass die natürliche Fahrbahnbreite eine kurze Strecke nach dem abgestellten KFZ nur 1,80 m beträgt, also schmäler ist als die durch das abgestellte KFZ verbleibende Fahrbahnbreite.Stellt jemand in einer Einbahn sein Kfz vorschriftswidrig (zum Teil am Gehsteig) ab, und verbleibt nur mehr eine "Restfahrbahnbreite" von 2,20 m, so liegt eine Behinderung iSd Paragraph 89 a, ungeachtet der Tatsache vor, dass die natürliche Fahrbahnbreite eine kurze Strecke nach dem abgestellten KFZ nur 1,80 m beträgt, also schmäler ist als die durch das abgestellte KFZ verbleibende Fahrbahnbreite.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180270.X01Im RIS seit
10.10.2006