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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Die Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes, bei welchem in einer Ausfertigung die Unterschrift des Rechtsanwaltes fehlt, ist nicht als Befolgung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages anzusehen, da diese Ausfertigung mit den übrigen nicht "gleichlautend" iSd § 24 Abs 1 VwGG ist.Die Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes, bei welchem in einer Ausfertigung die Unterschrift des Rechtsanwaltes fehlt, ist nicht als Befolgung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages anzusehen, da diese Ausfertigung mit den übrigen nicht "gleichlautend" iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGG ist.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100058.X01Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010