RS Vwgh 1985/7/8 85/10/0050

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Veröffentlicht am 08.07.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Rechtsirrtum kommt nicht in Betracht, wenn für jedermann (ohne weiteres) erkennbar ist, dass das vom Bf mit der Tat nach seiner Behauptung verfolgte Ziel damit gar nicht erreicht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100050.X02

Im RIS seit

08.07.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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